Was ist neu?
In Baden-Württemberg wird zum 1. Januar 2025 die Grundsteuerreform umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte das bisherige Modell im Jahr 2018 als verfassungswidrig eingestuft. Bei der Reform hatten die Bundesländer erstmals die Möglichkeit eigene Regelungen festzulegen.
Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
- Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
- Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
- Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird durch das Finanzamt mit der sogenannten Steuermesszahl von 1,3 Promille, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.
Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
Wie wird die Grundsteuer von der Gemeinde festgesetzt?
Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag. An diesen Grundlagenbescheid des Finanzamtes ist die Gemeinde Muggensturm bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden.
Die durch das Finanzamt festgelegten Steuermessbeträge werden mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Der Gemeinderat hat am 02. Dezember 2024 folgende Hebesätze ab dem Jahr 2025 beschlossen:
Für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) den Hebesatz von 135 Prozent und für die Grundsteuer B den Hebesatz von 220 Prozent.
Das Finanzministerium hat die Kommunen aufgefordert, das Grundsteueraufkommen im Jahr der Umstellung nicht zu erhöhen. Dies hat die Gemeinde Muggensturm bei der Festlegung der neuen Hebesätze eingehalten. Die vom Land gewünschte Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. So müssen z.B. Eigentümer von Einfamilienhäusern mit einem großen Garten sowie Besitzer von bislang unbebauten Bauplätze künftig mit einer höheren Grundsteuer rechnen. Eigentümer vom Wohnungen im Geschossbau werden in der Regel entlastet.
Wann ist ein Gutachten sinnvoll?
Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, die Bewertung des Grundstücks von Seiten des Finanzamtes durch ein qualifiziertes Gutachten überprüfen zu lassen. Die Abweichung muss jedoch mehr als 30 Prozent betragen, damit das Finanzamt den Messbetrag abändert.
Gutachten können vom zuständigen Gutachterausschuss der Stadt Rastatt, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken oder von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken erstellt werden.
Kann ich der neuen Grundsteuer widersprechen?
Einsprüche gegen den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag müssen direkt beim Finanzamt eingelegt werden. Ein Widerspruch ist in diesen Fällen bei der Gemeinde Muggensturm nicht nötig. Wird der Einspruch beim Finanzamt akzeptiert, wird der Grundsteuerbescheid automatisch von Seiten der Verwaltung angepasst.
Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde aufgrund der Neubewertung können sich lediglich gegen den darin festgesetzten Hebesatz richten, da die Gemeinde in den anderen Punkten an die Grundlagenscheide des Finanzamtes gebunden ist.
Wichtig: Auch bei einem Einspruch/Widerspruch muss die Grundsteuer pünktlich bezahlt werden, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Fragen zur Grundsteuer?
Zu Fragen zum Grundsteuermessbetrag oder zur Bewertung ist das Finanzamt zuständig.
Für Fragen zur Grundsteuerreform hat steht Ihnen das Team des Rechnungsamtes gerne unter der Telefonnummer 07222/9093-33 oder E-Mail-Adresse steuern@muggensturm.de zur Verfügung.