Bescheidversand / Bezahlung

Die neuen Hebesätze gelten für Festsetzungen ab dem 01.01.2025. Die Grundsteuerbescheide mit diesen neuen Hebesätzen zur Berechnung der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer, erhalten alle Eigentümer im Laufe des ersten Quartals 2025 je nach Verfügbarkeit unseres IT-Dienstleisters automatisch zugesendet.

Da dies erst nach dem ersten Fälligkeitstermin am 15.02.2025 der Fall sein wird, wird die erste Rate 2025 dann rückwirkend zum 15.02.2025 erhoben werden.

Wir bitten Sie im Zusammenhang mit der Zahlung der dann neu festgesetzten Grundsteuer darum, bestehende Daueraufträge/Überweisungsaufträge bei Ihrer Bank auszusetzen bzw. zu beenden, bis Ihnen die neuen Grundsteuerbescheide mit den neuen Beträgen und den jeweiligen Fälligkeiten vorliegen.

Wenn Sie uns hingegen ein(e) SEPA-Lastschriftmandat/Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen Sie hingegen NICHT tätig werden. Der Einzug von Ihrem Konto erfolgt erst nach Zugang des Bescheides zu dem dann dort ausgewiesenen Fälligkeitstermin.

Möglichkeiten zum Nachweis des tatsächlichen Werts des Grund und Bodens für Grundsteuerzwecke

» Informationsflyer des Gemeinsamen Gutachterausschusses - GGA Rastatt

Hintergrund zur Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hatte aufgrund von anhängigen Klagen das bisherige System der

grundsteuerlichen Bewertung von Grundstücken im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da das System gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Das Gericht hat dabei entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden muss.

Die Grundsteuer kann jedoch übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 aufgrund der bisherigen

Bewertung weiter erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 muss dann die Grundsteuer ausschließlich auf Grundlage des neuen Rechts erhoben werden.

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten, den sogenannten Einheitswerten. Im Westen werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern waren die zur Berechnung herangezogenen Werte aber noch älter, sie beruhen auf Werten aus dem Jahr 1935. Diese Einheitswerte werden mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem Hebesatz multipliziert. Während die Steuermesszahl nach altem Recht bundeseinheitlich festgelegt war, wird der Hebesatz – und damit letztlich die Grundsteuerhöhe als Ergebnis – letztlich von den Gemeinden bestimmt.

Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl im Westen als auch im Osten aber zwischenzeitlich sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) nicht mehr zu vereinbaren sind. Im Ergebnis hatte sich die Einheitsbewertung von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt. Das heißt, gegenwärtig können für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie zur Berechnung erhalten Sie hier.