Zahlreiche Abstimmungs- bzw. Informationsgespräche auf interkommunaler Ebene bzw. mit der EnBW sowie ergänzend Info an die eneRegio GmbH sind seither erfolgt.

Als einer der größten Energieversorgungsunternehmen in Deutschland und Europa mit starken Wurzeln in Baden-Württemberg möchte die EnBW sich vom reinen Energieanbieter immer mehr zum nachhaltigen und innovativen Infrastrukturpartner fortentwickeln.

Die durch die EnBW durchgeführte Potentialanalyse für unsere Raumschaft zeigt auf, dass unter Berücksichtigung der Pufferung / Planungsgrundlage mit einem Abstand von ca. 1.000 m zur allgemeinen Wohnbebauung, sowie 700 m zur Einzelbebauung (=größerer Abstand als zur Wohnbebauung als vom Gesetzgeber vorgesehen), wie beschrieben fünf Windkraftanlagen auf der Muggensturmer Gemarkung möglich werden können.

Als vorläufig ins Auge gefasste Anlagetyp der Windkraftanlage sieht die EnBW den Hersteller Vestas, Typ V162, vor. Dieses Produkt hat einen Stahlrohrturm (Mast), ein Ortbetonfundament sowie einen Rotordurchmesser von 162 m. Die Nabenhöhe über Grund beträgt 169 m, welches eine Gesamthöhe dann von ca. 250 m bei drei Rotorblättern mit einer Nennleistung von 5,6 MW erreicht. Faktisch bedeutet dies, dass aufgrund der Gesamthöhe von ca. 250 m derartige Windkraftanlagen sehr wohl optisch wahrnehmbarer sind. Neben der beschriebenen Optik muss hier natürlich auch der Schattenwurf mitberücksichtigt werden. Der tägliche Grenzwert liegt hier bei 30 Minuten. Bei einer Berechnung der maximalen Beschattungsdauer unter Maximalbedingungen sind Sonnenschein von Sonnenauf- bis -untergang, wolkenloser Himmel, Rotorfläche senkrecht zur Sonneneinstrahlung, sowie die Windenergieanlage im durchgehenden Betrieb zu berücksichtigen. Ebenso sind die Grenzwerte der TA-Lärm für den Außenbereich und für den Bereich der Schallimmissionen zu berücksichtigen. Nachts liegen diese in Industriegebieten bei 70 dB(A), Gewerbegebieten bei 50 dB(A), Mischgebieten bei 45 dB(A), allgemeine Wohngebiete bei 40 dB(A), reine Wohngebiete bei 35 dB(A) – in Muggensturm nicht vorhanden – bzw. bei Kur- und Krankenhausgebieten ebenfalls bei 35 dB(A) – in Muggensturm ebenfalls nicht vorhanden.

Der bilanzierte Energieertrag von Windkraftanlagen (fünf Stück pro Jahr – she. Möglichkeit in Muggensturm, vorbehaltlich der Detailprüfung) liegt nach Rückmeldung der EnBW bei ca. 55-60 GWh/a. Dies entspricht einer bilanziell sauberen und regenerativen Stromgewinnung für ca. 18.000 bis 20.000 Haushalte pro Jahr. Die energetische Amortisation solcher Windkraftanlagen tritt, so die EnBW, nach ca. sieben bis zwölf Monaten ein.

Wie bereits informiert, gibt eine solche Projektierung die Option von Beteiligungsmöglichkeiten in vielfältiger Art und Weise. Dies könnte z.B. auch in einer aktiven Beteiligung durch die Kommune, durch die eneRegio GmbH oder durch die Bürger (Stichwort „Bürgerstrom) erfolgen.

Die EnBW präsentierte das anvisierte Projekt in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27.09.2021.

Der grundsätzliche Tenor in dieser Gemeinderatssitzung war, auch unter Berücksichtigung der Rechtslage, dass die diesbezügliche Fläche in die weitere Bearbeitung des neuen Teilflächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt einfließt. Dies wurde auch umgehend von der Gemeindeverwaltung so auf den Weg gebracht.

Weiter wurde festgelegt, dass die Sachstandsschilderung gemäß dieser bisherigen Beschlusslage des Gemeinderates vom 27.09.2021 kein Beschluss hinsichtlich einer etwaigen Bereitstellung von Grundstücken, von Zustimmung oder ähnlichen zu dem Projekt der EnBW darstellt. Auch wurde vom Gemeinderat seinerzeit gefordert, dass die EnBW im offenen Dialog mit der Gemeindeverwaltung (und ggf. der Bürgerschaft) eintritt. Seinerzeit war vereinbart worden, dass die Winddichte sowie der Artenschutz von der EnBW geprüft werden. Die Prüfergebnisse wären dann, welche ca. ein Jahr andauern, von der EnBW im Gemeinderat zu präsentieren, so dass etwaige Beschlüsse zu gegebener Zeit, soweit dieser überhaupt im rechtlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegen, vom Gemeinderat zu treffen.

Darüber hinaus versucht die EnBW seither, durch verschiedene Pachtverträge Grundstücke zu sichern.

Leider musste zur Kenntnis genommen werden, dass die EnBW in der Umsetzung der Winddichtemessung bzw. der Artenschutzprüfung sich außerordentlich viel Zeit gelassen hat. Faktisch stellt es sich so dar, dass erst gegen Jahreswechsel 2022/2023 die diesbezüglichen Vorbereitungen von dort aus gestartet worden sind.

Ab Frühjahr 2022 formierten sich verschiedene Muggensturmer Bürger/innen zu einer Bürgerinteressensgemeinschaft, die die Windkraftenergie in Muggensturm in den bestehenden Bereichen bzw. auch generell kritisch sieht.

In Abstimmung mit den Gemeinderatsfraktionen wurde/wird versucht, im offenen Dialog so transparent wie möglich, die Windkraftthematik miteinander zu erörtern. Ab 23.05.2022 fand darauf aufbauend ein gemeinsamer Austausch in Sachen Windkraft zwischen der Bürgerinitiative, Vertretern der Gemeinderatsfraktionen, sowie der Gemeindeverwaltung statt.

Im offenen Dialog konnte die Bürgerinitiative hier ihre Themenbereiche vorstellen. Seinerzeit wurde vereinbart, dass die EnBW als möglicher Projektträger zu den Fragestellungen der Interessensgemeinschaft Antworten bzw. weitere Informationen bekannt gibt. Leider musste sowohl von der Bürgerinitiative, als auch von der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis genommen werden, dass die EnBW in nicht zufriedenstellender Art und Weise keine finalisierte Beantwortung der verschiedenen Fragestellungen erledigt hat.

Die Beantwortung der Fragestellungen von Seiten der EnBW ging bei uns am 08.02.2023 ein. Die Antworten gingen dann am 09.02.2023 per E-Mail an die Bürgerinitiative.

Die Beantwortung der Fragen zeigt auf, dass bei weitem noch nicht vollständiger Aufschluss zu den Fragestellungen gegeben ist. Letztendlich liegt dies auch an den noch nicht erreichten Planungsstand zum Projekt bzw. der nicht eingeleiteten Genehmigungsphase.

Aus Sicht der Verwaltung ist es nach wie vor unerlässlich wichtig, dass der enge Dialog zwischen möglichen Projekten, mit den Menschen vor Ort, also auch der Bürgerinitiative, dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung miteinander geführt wird.

In Abstimmung mit den Gemeinderatsfraktionen wird in der heutigen Gemeinderatssitzung der Verbandsdirektor Dr. Matthias Proske vom Regionalverband Mittlerer Oberrhein über die aktuelle Rechtslage referieren.

Wie bereits aus der Presse zu entnehmen war, hat sowohl die bundes- als auch die landespolitische Regelung durch Flächenzielvorgaben den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter vorangetrieben.

Bereits 2021 hat sich das Land Baden-Württemberg als Ziel gesetzt, bis 2040 Klimaneutral zu werden. Für das Erreichen des Ziels müssen auch die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen werden, so das Land Baden-Württemberg. Diese Aufgabe kommt in Baden-Württemberg der Regionalplanung, also dem Regionalverband zu.

Nach § 4b des Klimaschutzgesetztes Baden-Württemberg (KSG) sind dabei in den Regionalplänen mindestens 2% der Landesfläche für Windenergie und die Freiflächen für Photovoltaik zu sichern

(= sogenanntes 2% Ziel). Der Gesetzgeber vergibt mit dem o.g. Ziel den Planungsauftrag explizit an die Regionalplanung, um für diese beiden Energieerzeugungsanlagen Flächenvorsorge zu treffen und entsprechende Standorte planungsrechtlich zu sichern. Adressat des § 4b (KSG) sind nicht die Kommunen. Dies bedeutet, dass es nicht Aufgabe der Gemeinde, sondern der Regionalplanung ist, diese Fläche auf der jeweiligen Gemarkung zu sichern. Faktisch stellt es sich so dar, dass eine Abstimmung bzw. Mitwirkung ggf. denkbar ist, final jedoch der Regionalverband entscheidet. Der regionalplanerische Planungsauftrag aus dem § 4 (KSG) wurde von 12 Regionalverbänden aufgegriffen. Bereits am 17.03.2022 hat die Arbeitsgemeinschaft der Regionalverbände in Baden-Württemberg gemeinsam mit der Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen (Frau Nicole Razavi) die sogenannte „regionale Planungsoffensive“ gestartet. Sobald die von der Landesregierung für das Gelingen dieser Planungsoffensive zugesagte Unterstützung und die Neujustierung bestimmter Rahmenbedingungen (z.B. Artenschutzrecht) vorliegt, werden die Regionalverbände bis zum Ende der Legislaturperiode (voraussichtlich Frühjahr 2026) ihre (Teil-) Regionalpläne fortschreiben und mindestens 2% der jeweiligen Regionsflächen für die Nutzung durch Windenergie- und Freihaltesolaranlagen sichern. Bundesweite Zielvorgaben des Bundesgesetzgebers korrespondieren hiermit und können ggf. ändernd einwirken.

Welcher Anteil an diesen 2% welchem Energieträger zufällt, wird nun nicht mehr alleine auf Grundlage von planerischen Analysen und durch die regionalen Gremien bestimmt werden können. Mit dem Kabinettsbeschluss des Windflächenbedarfsgesetzes des Bundes (sogenannten Wind-/Landgesetz) verschiebt sich der Planungsauftrag deutlich in Richtung Windenergie. Für Baden-Württemberg bedeutet dies, dass bis zum 31.12.2032 insgesamt 1,8% der Landesfläche für die Windenergie zur Verfügung zu stellen ist. Da es voraussichtlich keine weiteren regionalen Ausdifferenzierungen des Zieles geben wird, bedeutet das, dass auch jede Region 1,8% ihrer Fläche allein für die Windenergie zu sichern hätte. Für Freiflächensolaranlagen wäre dann noch so viele Flächen gesichert, wie planerisch vertreten – und in der Region tragbar erscheinen.

Auch der Regionalverband Mittlerer Oberrhein wird das Kapitel 4.2.5 „Energieversorgung“ seines Regionalverbandes fortschreiben. Dieses Verfahren ist im Gange. Im Rahmen des Teilfortschreibungsverfahrens des Regionalplanes werden zu gegebener Zeit die Kommunen im Planungsprozess eingebunden/beteiligt. Ein vertrauensvolles Miteinander zwischen dem Regionalverband und den zu beteiligenden Kommunen wird vom Regionalverband zugesichert.

Mit Schreiben vom 27.07.2022 an die Stadt Rastatt als erfüllende Gemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Rastatt, wurde unter Bewertung der Gesamtrechtsthematik vom Regionalverband der Stadt Rastatt empfohlen, aufgrund der noch instabilen Rahmenbedingungen von der angedachten Aufstellung/Bearbeitung des Teilflächennutzungsplanes „Windkraftenergie“ abzusehen bzw. auszusetzen.

Da das Gesamtthema der Windkraftenergie eines der bedeutendsten im Rahmen der Energiewende darstellt, wurde mit der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt vereinbart, dass rein arbeitsmäßig der Teilflächennutzungsplan mit dem beauftragten Büro Schöffler, Karlsruhe, weiterbearbeitet wird, so dass nach Fertigstellung der Vorarbeiten bei entsprechender Rechtslage die Projektierung zur Rechtssicherheit durch den möglichen Teilflächennutzungsplan, ggf. in Ergänzung zur Regionalplanung, gestaltet wird.

Fazit:

Im Zuge der Energiewende bzw. des Ausbaus von regenerativen Energieoptionen genießt die Windkraftenergie ein hohes Maß an Bedeutung und Umsetzungspotential, welches von Bundes- und Landesgesetzgeber so eingefordert wird.

Rein rechtlich zeigte sich, dass die Gemeinde Muggensturm im Gesamtplanungs- und Konzeptprozess Ansprechpartner für die Bürger/innen sowie für mögliche Projektpartner ist. Die entscheidenden Behörden (Regionalverband, Verwaltungsgemeinschaft Rastatt/Baurechtsbehörde/Landratsamt Rastatt bei privilegierten Vorhaben nach § 35 LBO) stehen hier in der Verantwortung. Die Gemeinde Muggensturm hat hier keine Zuständigkeit bzw. Befugnis, nur im Bereich der Bereitstellung von Gemeindegrundstücken als Grundstückseigentümer.

Eine rechtliche Kompetenz bzw. Zuständigkeit liegt somit bei der Gemeinde Muggensturm und bei anderen Gemeinden, die selbst nicht Untere Verwaltungsbehörde sind, nicht vor.

Dies bedeutet, dass die Gemeinde Muggensturm bei derartigen Projekten keinerlei Entscheidungskompetenz hat.

Beschlussvorschlag:

Der Vortrag vom Regionalverbandsdirektor Dr. Proske wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung, wie mit den Gemeinderatsfraktionen abgestimmt, versuchen alsbald ein gemeinsames Gespräch mit der Interessensgemeinschaft/Bürgerinitiative sowie der EnBW für deren angedachtes Windkraftprojekt zu vereinbaren.

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Der Regionalverbandsdirektor Dr. Proske stelle die derzeitige Situation aus der Sicht des Regionalverbands dar. In wesentlichen Zügen bestätigte er die Darstellung der Gemeindeverwaltung und verdeutlichte, dass die Entscheidungskompetenz der Gemeinde nur als privater Grundstückseigentümer in der Bereitstellung von Flächen gilt, die sich im Eigentum der Gemeinde befinden und bei den restlichen Flächen keine Zuständigkeit der Gemeinde gegeben ist.

Ansprechpartner Gemeinde Muggensturm:

Bürgermeister Johannes Kopp, Tel. 07222/90 93 20, E-Mail: bm@muggensturm.de
Hauptamtsleiter Claus Gerstner, Tel. 07222/90 93 50, E-Mail: c.gerstner@muggensturm.de
Sachbearbeiterin Daniela Fischer Tel. 07222/90 93 75, E-Mail: d.fischer@muggensturm.de

Präsentation des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein

Die Präsentation des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein finden Sie hier: Präsentation